Vor wenigen Tagen wurde das Gesetz zur Mietspiegelreform veröffentlicht, das mehr Durchblick bei den Wohnungspreisen bieten soll. Monatelang haben Mieter- und Vermieterverbände in diesem Jahr um eine Neuregelung der Spiegel gerungen. Nun wurde das endgültige Gesetz über die Reform des Rechts vor wenigen Tagen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, das zum 01. Juli 2022 in Kraft tritt.
Alle Städte ab 50.000 Einwohner müssen einen Mietspiegel aufstellen. Mieter und Vermieter seien, wenn sie für eine Stichprobe per Zufallsprinzip ausgewählt wurden, künftig verpflichtet, Angaben zur Größe der Wohnung, zu dem Mietpreis und Ähnlichem zu machen, bisher waren diese Angaben freiwillig. Wer künftig nicht komplett und richtig antwortet, muss mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen. Allerdings gilt diese Auskunftspflicht nur dort, wo ein qualifizierter Mietspiegel erstellt wird. Bei einem einfachen Mietspiegel ist kein Bußgeld zu befürchten.
Künftig haben die Ersteller der Mietspiegel nämlich weiter die Möglichkeit, sich zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Mietspiegel zu entscheiden. Der qualifizierte muss auf einer repräsentativen Stichprobe beruhen und auch wissenschaftlichen Grundsätzen standhalten. Für den einfachen Mietspiegel ist dagegen kein besonderes Verfahren vorgeschrieben, dieser muss aber ebenfalls dokumentieren, wie er auf seine Zahlen gekommen ist.
Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern, die bislang keinen Mietspiegel besitzen, haben nun bis zum 01.01.2023 Zeit, einen einfachen Mietspiegel zu erstellen. Entscheidet sich eine Stadt, die noch keinen Mietspiegel hat, für einen qualifizierten Mietspiegel, läuft die Übergangsfrist bis zum 01.01.2024.
Viele Details zu den Inhalten und dem Erstellungsverfahren der Mietspiegel wird jedoch erst eine Mietspiegel-Verordnung klären, die noch beschlossen werden muss. Erst wenn durch die Reform in allen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern ein Mietspiegel vorliegt, könnten Mieter unangemessene Mieterhöhungen einfach zurückweisen. Nur geringe Auswirkungen habe hingegen der längere Betrachtungszeitraum von sechs statt bisher vier Jahren bei der Berechnung der Mietspiegel.