Falls Sie aktuell auf Ihre Abrechnung warten, bitten wir Sie um etwas Geduld. Aktuell arbeiten alle Versorger unter Hochdruck daran, zuerst die gesetzlichen Anforderungen für die Energiepreisbremsen umzusetzen. Deshalb kann es bei einigen Abrechnungen zu Verzögerungen kommen. Sobald uns die Abrechnungen der Versorger vorliegen, können wir die Hausgeldabrechnungen erstellen.
Gegebenenfalls kommt es hierdurch auch dazu, dass Sie die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2022 nicht Ihrer Einkommenssteuer 2022 beilegen können. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf den Hinweis des Bundesministeriums für Finanzen, Rn 47:
„Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Soweit einmalige Aufwendungen durch eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden, können die Aufwendungen erst im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet, berücksichtigt werden. Wird eine Jahresabrechnung von einer Verwaltungsgesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr erstellt, gilt nichts anderes. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Für die zeitliche Berücksichtigung von Nebenkosten bei Mietern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.“