Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz brey@investas.de 28. Februar 2024

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

Je schlechter die Fassade eines Gebäudes gedämmt ist, je älter die Heizung oder die Fenster sind, desto mehr Energie wird zum Heizen benötigt und desto höher sind die CO2-Kosten. Mieterinnen und Mieter haben im Gegensatz zu Eigenheimbesitzern auf diese Rahmenbedingungen keinen Einfluss. Sie können die Kosten nur senken, indem sie sparsam und effizient heizen – die CO2-Umlage mussten die Mieter allerdings bislang in vollem Umfang schultern.

Für Wohngebäude soll ein Stufenmodell gelten: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieterinnen und Vermieter. Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Vermieterinnen und Vermieter ermitteln die CO2-Kosten und den Verteilungsschlüssel im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung.

obwohl das CO2KostAufG bereits seit 1.1.2023 in Kraft getreten ist, sind derzeit noch viele Fragen offen.  Verschiedene Vorträge und auch Artikel im Internet geben unterschiedliche Auskünfte und Meinungen wieder.  Einig ist man sich jedoch nur, dass erst die Rechtsprechung hier endgültige Klarheit schaffen wird.

Wohnfläche/Heizfläche

Das Gesetz spricht nur von Wohnfläche, weist jedoch auch auf die Heizkostenverordnung hin.  Unter § 2 (4) „Die Bestimmungen dieses Gesetzes gehen den Regelungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser auf die Nutzer eines Gebäudes nach § 6 Absatz 1 der Verordnung über Heizkostenabrechnung sowie rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor“ räumt sie diesem Gesetz jedoch den Vorrang vor der Heizkostenverordnung ein.

Dies bedeutet, dass die Aufteilung über die Abrechnungsfirmen zwar über die bekannten Grundkosten i.d.R. über die beheizte Fläche stattfindet. Jedoch zur Berechnung des gesamten Verbrauchs des Gebäudes die Wohnfläche herangezogen wird. (gem. Wohnflächen-verordnung – WoFlV)

So werden dadurch für die Gesamtberechnung des CO2-Verbrauchs des Gebäudes anteilige Terrassen- und Balkonflächen mit einbezogen, beheizte Nutzflächen, wie beheizte Keller, Arbeitsräume und Dachböden, die nicht als Wohnfläche ausgewiesen sind, jedoch nicht.

Besonders bei Nichtwohngebäude/Gewerbe ist die Angabe der Fläche schwierig. Hier dürfte wohl die Nfl.  gem. Mietvertrag gemeint sein. Darüber äußert sich der Gesetzgeber – auch in der Gesetzesbegründung – nicht.

Die Eigentümer werden von uns in der Jahresabrechnung darüber informiert.